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TKG-Novelle,
Folgende Änderungen treten zum 26. Juni in Kraft:
Keine Zustimmung fanden die Pläne zur Vorratsdatenspeicherung. Gegenüber dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages wurden aber eine Reihe von datenschutzrechtlichen
Verschlechterungen vereinbart:
* Aus dem Fernmeldegeheimnis ausgeklammert worden sind die Daten "mittels derer der Zugriff auf Inhalte einer Telekommunikation oder auf Daten der näheren Umstände
einer Telekommunikation geschützt wird" (§ 86 Abs. 1 E-TKG) - kurz PIN und PUKS.
* Den Sicherheitsbehörden ist ein vereinfachter Zugriff auf PIN und PUKS im manuellen Auskunftsverfahren ohne Richtervorbehalt möglich. (§ 111 Abs. 1 E-TKG neu)
* Bestandsdaten der Kunden müssen von den Dienstanbietern in Zukunft auch für Prepaid-Produkte erhoben werden (§ 104 Abs. E-TKG gestrichen).
* Die für die Jokerabfrage in § 110 Abs. 1 Nr. 2 E-TKG vorgesehenen Beschränkungen sind gestrichen worden und sollen zukünftig in einer Rechsverordnung geregelt werden (§
110 Abs. 3 Nr. 3 b E-TKG neu).
* Die für die Telefonauskunft über den Namen eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, bislang erforderliche Einwilligung (§ 103 Abs. 3 E-TKG) ist zu einer
Widerspruchslösung abgeschwächt worden.
* Die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung technischer TK-Einrichtungen gilt nun auch für Betreiber unter 1.000 Teilnehmer (§ 108 Abs. 1 E-TKG).
*Erleichterung des Marktzugangs: Künftig ist keine Lizenz mehr notwendig, um Telekommunikationsdienste zu erbringen.
*Zentrales Element des Telekommunikationsgesetzes bleibt die Zugangsregulierung, die die Ansprüche der Wettbewerber auf Leistungen des marktmächtigen Unternehmens
regelt.
*Die Vorschriften zur Entgeltregulierung wurden im Interesse des Wettbewerbs konkretisiert. Durch die so genannte Konsistenzregel wird gewährleistet, dass Endkunden- und
Vorleistungsentgelte aufeinander abgestimmt sein müssen. Verbotene Missbrauchstatbestände wie Preis-Kosten-Scheren, Dumping oder unzulässige Produktbündelungen wurden explizit in das Gesetz
aufgenommen.
*Die allgemeine Missbrauchsaufsicht wird gestärkt: Die Möglichkeiten der Regulierungsbehörde, missbräuchliches Verhalten (zum Beispiel Diskriminierung zwischen internen und
externen Nachfragern) zu ahnden, wurden deutlich verbessert
*Entgeltgenehmigungsverfahren werden weitgehend auf Vorleistungsentgelte marktmächtiger Unternehmen beschränkt. Endkundenentgelte dagegen werden künftig im Wesentlichen
einer Missbrauchsaufsicht unterworfen. Anders als im geltenden TKG gibt es dabei keine Differenzierung mehr nach Daten- und Sprachdiensten.
*Gerichtsverfahren werden gestrafft: Durch Beschlusskammern getroffene Entscheidungen können künftig nur noch von zwei gerichtlichen Instanzen überprüft werden: dem
Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Regulierungsbehörde erhebt jetzt für ihrer Tätigkeiten Gebühren, genau so wie es andere Behörden schon immer durften, zur Kostendeckung:
§ 142 TKG 2004 - Gebühren und Auslagen (Auszug)
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für folgende Amtshandlungen Gebühren und Auslagen: (...) 3. Bearbeitung von Anträgen auf
Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern; (...) 5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen;
(...) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrats bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen
verbundenen Kosten gedeckt sind. (...)
Den neuen Gesetzestext gibt es zum Download hier (externe Quelle, Link von Heise.de): http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1190.pdf
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