Anbieterkennzeichnung / Impressum

Die Anbieterkennzeichnung, häufig auch als Impressum bezeichnet, ist ein rechtliches Erfordernis für Webseiten, das in vielen Ländern, insbesondere im deutschsprachigen Raum, zur Anwendung kommt. Sie dient dazu, die Transparenz im Internet zu erhöhen und Nutzern die Möglichkeit zu geben, den Betreiber einer Webseite leicht zu identifizieren und bei Bedarf Kontakt aufzunehmen. Die genauen Anforderungen an das Impressum können je nach Land variieren, doch in der Regel müssen darin Angaben zum Betreiber der Webseite, wie Name, Adresse, Kontaktmöglichkeiten und gegebenenfalls Registernummern sowie Aufsichtsbehörden enthalten sein.

Gestaltung der Anbieterkennzeichnung

Die Gestaltung der Anbieterkennzeichnung sollte so erfolgen, dass sie leicht auffindbar und zugänglich ist. In Deutschland beispielsweise ist die Regel, dass das Impressum von jeder Seite der Webseite aus mit nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sein muss. Die Informationen müssen klar und verständlich angegeben werden, sodass keine Zweifel über die Identität des Webseitenbetreibers bestehen.

Inhalt der Anbieterkennzeichnung

Der Inhalt der Anbieterkennzeichnung umfasst in der Regel den Namen und die Anschrift des Anbieters, Kontaktinformationen wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten müssen zusätzlich Angaben zum Verantwortlichen für den Inhalt gemacht werden.

Folgen von Verstößen

Verstoß UWG wegen Web-Impressumspflicht

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann als unlauterer Wettbewerb gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden. Mitbewerber, Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen können bei Verstößen Abmahnungen aussprechen oder Unterlassungsklagen anstrengen. Die Folgen können Bußgelder, Schadensersatzforderungen oder die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Rechtsverfolgung umfassen.

Urteil: Zwei Klicks zum Webimpressum sind erlaubt!

In der Rechtsprechung wurde festgelegt, dass ein Impressum auf einer Webseite für den Nutzer innerhalb von zwei Klicks erreichbar sein muss. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Anbieterkennzeichnung für den Nutzer ohne umständliche Suche zugänglich ist, wobei eine direkte Verlinkung von jeder Seite aus nicht zwingend erforderlich ist, solange die Erreichbarkeit innerhalb der vorgegebenen Klickanzahl gewährleistet ist.

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